Leistungsvereinbarung: Teilstationäre Sprachheilbehandlung, Sprachheilkindergarten

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Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
gemäß § 75 Abs. 3, § 76 SGB XII


zwischen der


Stiftung Katholische Kinder- u. Jugendhilfe
im Bistum Hildesheim
Moritzberger Weg 1
in 31139 Hildesheim

 

Rechtsform: Kirchliche Stiftung privaten Rechts
Spitzenverband: Caritasverband
für die Diözese Hildesheim e.V.
Moritzberger Weg 1 in 31139 Hildesheim

- Leistungserbringer -

 

und dem

 

Land Niedersachsen
als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
vertreten durch das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt -
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim

- Leistungsträger -

 

 

für die Leistung: „Teilstationäre Sprachheileinrichtung
– Sprachheilkindergarten
(L-Typ-Nr. 1.1.1.4)

in der Einrichtung: „St. Bonifatius“; Georg-Böhm-Str. 18 in 21337 Lüneburg und Heidfurt 5/5d in 21379 Lüdersburg, OT Neu-Jürgenstorf

 

 

Leistungsvereinbarung

 

1. Betriebsnotwendige Anlagen

1.1 Betriebsstätten

Der Sprachheilkindergarten befindet sich

  • zum einen mit 40 Plätzen (= 5 Gruppen) im 4- geschossigen Gebäude „Georg-Böhm-Str. 18“ in 21337 Lüneburg. Von der Gesamtfläche des Gebäudes nutzen der Sprachheilkindergarten und der dort ebenfalls untergebrachte Sonderkindergarten für hörbehinderte Kinder über alle Geschosse einen Teilbereich mit einer Fläche von ins. 704,18 qm; davon sind 441,67 qm dem Sprachheilkindergarten direkt zuordenbar und 194,41 qm stehen sowohl dem Sprachheilkindergarten als auch dem Sonderkindergarten für hörbehinderte Kinder zur Verfügung; sowie
  • zum anderen mit 16 Plätzen (= 2 Gruppen) im Gebäude „Heidfurt 5/5d“ in 21379 Lüdersburg OT Neu Jürgenstorf mit ins. 303,01 qm und zwar: „Wohnung Südhälfte“, UG und OG mit 157 qm und „Wohnung Neubau Ost“, UG und OG mit 146,01 qm.

Grundriss- und Lageplan der für den Betrieb genutzten Gebäude, Nutz- und Freiflächen sind als Anlage beigefügt.

 

Eigentümer des Gebäudes „Georg-Böhm-Str. 18“ in Lüneburg ist der Anbieter. Neben dem Leistungsangebot nach SGB XII sind in diesem Gebäude auch Bereiche der Erziehungshilfe gemäß SGB VIII untergebracht.

Die Betriebsstätte „Heidfurt 5/5d“ ist angemietet.

 

1.2 Platzkapazität

56 Plätze

 

2. Personenkreis

2.1 Beschreibung des Personenkreises

Im Sprachheilkindergarten finden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprachbehinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 1, Nr.6 der VO nach § 60 SGB XII sowie des § 2 SGB IX – in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres und die noch nicht eingeschult sind - Aufnahme, für die eine ambulante Sprachheilbehandlung nicht ausreicht und eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Kinder mit Sprachbehinderung mit einer zusätzlichen Behinderung gehören zu diesem Personenkreis, wenn die Sprachbehinderung das Leitsymptom ist. Betroffen sind Kinder mit Förderbedarf insbesondere bei folgenden Störungen des Sprechens, der Sprache oder der Kommunikation:

  • schwere Sprachentwicklungsstörung mit multipler bis universeller Dyslalie und / oder mittel- bis hochgradigem Dysgrammatismus
  • spezifische Sprachentwicklungsstörung
  • audiogene Sprachentwicklungsstörung
  • gestörte Organsituation mit orofacialen / myofunktionellen Störungen, Dysphonie, Rhinophonie, Spaltenbildung, Schluckstörung
  • Dysphasie, Dysarthrie, verbale Dyspraxie
  • Redefluss-Störungen (Stottern/Poltern)
  • Kommunikationsstörungen mit schwerer Beeinträchtigung der Lautsprachperzeption und -produktion, Mutismus

In Zusammenhang mit der Sprachbehinderung können begleitende Störungen in folgenden Bereichen auftreten:

  • Störungen im Lern- und Leistungsbereich
  • Motorische und sensorische Störungen
  • Störungen der senso-motorischen Koordination
  • Störungen der Wahrnehmung und des Gedächtnisses
  • Soziale und emotionale Störungen
  • Störungen der zentralen Verarbeitung

2.2 Aufnahme/Ausschlusskriterien

Voraussetzung für die Aufnahme ist die gemeinsame Feststellung des Förderbedarfes in einem Sprachheilkindergarten durch den Träger der Sozialhilfe und dem/der Vertragsarzt/ärztin des Kindes, der/die es regelmäßig betreut.

2.3 Aufnahmeverpflichtung

Unter Beachtung des Grundsatzes der orts- und familiennahen Versorgung werden vorrangig in der Stadt und im Landkreis Lüneburg wohnende Kinder aufgenommen.
Das Wahlrecht der Anspruchsberechtigten nach § 9 Abs.2 und 3 SGB XII bleibt unberührt.
Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme i.S.d. Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 LRV.

 

3 Ziel, Art und Inhalt der Leistung

3.1 Ziel der Leistung

Der Sprachheilkindergarten hat die Aufgabe, Kindern mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprachbehinderung entsprechend ihres individuellen Hilfebedarfs mit der Zielsetzung zu fördern, die Sprachbehinderung und die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Behinderungen oder Störungen in einem ganzheitlichen Prozess zu heilen, zu bessern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dabei arbeitet er auf der Grundlage der hierzu maßgeblichen Fachdisziplinen: Pädagogik, Medizin, Psychologie, Linguistik, Logopädie, Sprachheilpädagogik. Die Leistungen umfassen Eingliederung, Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie und Betreuung.
Der Sprachheilkindergarten geht von der Förderungs- und Bildungsfähigkeit aller Kinder aus. Die Angebote werden so organisiert und strukturiert, dass jedem Kind ein Leben nach seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten in sozialer Gemeinschaft möglich wird (Selbstverwirklichung in sozialer Integration).
Der Sprachheilkindergarten hat einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag.

Die Dauer der Maßnahme ist wegen Art und Schwere der Behinderung individuell zu beurteilen. Sie soll ein Jahr nicht überschreiten und kann auf Antrag verlängert werden.

3.2 Art der Leistung

Der Sprachheilkindergarten ist eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII zur Betreuung, Förderung und Behandlung von Kindern mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprachbehinderung.
Die Fördermaßnahmen werden als heilpädagogische Leistungen und medizinisch/therapeutische Leistungen als Komplexleistung nach § 30 SGB IX i. V. § 26 SGB IX und nach § 32 SGB V 1 erbracht.

1 Zwischen dem Land Niedersachsen, den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und den Verbänden der LAG-FW besteht eine Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinische Therapien in Sprachheilkindergärten

3.3 Inhalt der Leistung

3.3.0 allgemeiner Teil

Die Leistungen des Sprachheilkindergartens wie Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie, Betreuung und Pflege sind unabhängig von der Kostenträgerschaft als ganzheitliches Angebot zu verstehen. Sie werden von einem interdisziplinären Team erbracht.

3.3.1 direkte Leistungen

Diese teilstationäre Maßnahme beinhaltet einen mehrdimensionalen Behandlungsansatz und einen täglichen Förderzeitraum, der einen angemessenen Wechsel zwischen Behandlung, Förderung, Freispiel und Ruhepause ermöglicht.
Inhalte sind Sprachförderung, Sprachtherapie und Förderung im motorischen, sensorischen, kognitiven, sozialen, emotionalen, musisch/kreativen und lebenspraktischen Bereich. Dazu ist es notwendig, auch die Eltern oder andere wichtige Beziehungspersonen intensiv zu beraten und in die Prozesse der Betreuung, Förderung und Behandlung der Kinder einzubeziehen.
Die Einrichtung bietet folgende Maßnahmen an:

  • Sprachförderung
    Erhöhung der Sprechbereitschaft, Schaffung von Sprechanreizen
  • Sprachtherapie
    logopädische Diagnostik der Aussprache, der Grammatik und der Semantik; Therapie von Aussprachestörungen, grammatischen und semantischen Störungen in Einzel- und Gruppenbehandlungen
  • Förderung der Motorik
    grobmotorische Koordination, Feinmotorik, Tonuskontrolle durch Spannungsaufbau und -abbau
  • Förderung der Sensorik
    Überprüfung der einzelnen Sinnesbereiche, Aufbau des Körperschemas, sensorische Integration, Sensibilitätsübungen
  • Förderung im kognitiven Bereich
    Diagnostik kognitiver Funktionen, Wahrnehmungsübungen, Begriffsbildung, Förderung des Erkennens und Denkens in Zusammenhängen
  • Förderung des sozialen Bereiches
    Förderung der Ich-Kompetenz; Entwicklung von Gruppen- und Konfliktfähigkeit, Aufbau von Toleranz und Solidarität
  • Förderung im emotionalen Bereich
    Aufbau von Selbstwertgefühl, Selbstbild, Selbstakzeptanz; Umgang mit Aggression und Regression
  • Förderung im musisch/kreativen Bereich
    Entwicklung schöpferischer Kräfte und der Phantasie; Erprobung von Materialien; Klang- und Tonerfahrung
  • Förderung im lebenspraktischen Bereich
    Körperhygiene, An- und Ausziehen, Tischdecken, Zubereiten kleiner Mahlzeiten
  • Zusammenarbeit mit Eltern oder anderen wichtigen Beziehungspersonen
    Erstgespräche, Elternabende, Hospitationen
  • Kooperation mit Institutionen und Fachdiensten

3.3.2 indirekte Leistungen

  • Erstellung und Fortschreibung der Konzeption
  • Entwicklungs- und Verlaufsdiagnostik
    Fallbesprechungen
    Regelmäßige Fortschreibung der Förder- und Behandlungspläne, Berichtswesen
    Vor- und Nachbereitung, Leistungsdokumentation
    Auswahl, Beschaffung und Pflege von Material
    Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten
    Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen
    Dienstbesprechungen
  • Vorbereitung von Veranstaltungen
  • Maßnahmen der Personalentwicklung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung bei der Anwendung von Hilfsmitteln
    Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern

3.3.3 Sachleistungen

  • Leitung und Verwaltung
  • Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen
  • Mittagessen und Getränke
  • Wirtschaftsdienste
  • Fahrdienst

4. Umfang der Leistung

Im Sprachheilkindergarten erhalten die Kinder an fünf Tagen in der Woche eine direkte Betreuung und Förderung von insgesamt mindestens 30 Stunden.

Die Einrichtung schließt für maximal 30 Betreuungstage im Kalenderjahr.

 

5. Qualität der Leistung

5.1 Strukturqualität

5.1.1 Konzeption

Eine Konzeption ist für die Einrichtung vorhanden.

5.1.2 Personelle Ausstattung

Für Betreuung wird mindestens das erforderliche Personal mit folgenden Personalschlüsseln vorgehalten:

Fachkräfte: 1,50 : 8
Sprachtherapeuten*: 0,54 : 8

(* =s. Rahmenvereinbarung über Abgrenzung und Kostenteilung bei teilstationärer Sprachheilbehandlung)

 

Die Fachkräfte sind folgendermaßen qualifiziert:

  • Heilerziehungspfleger/in,
  • Erzieher/in,

Fachschüler, Praktikanten, ZDLer, FSJlern werden fachgerecht angeleitet. Neue MitarbeiterInnen werden qualifiziert eingearbeitet.

 

Über die Notwendigkeit des Gruppen übergreifenden Dienstes besteht Einvernehmen.

 

5.1.3 sächliche Ausstattung

Die Gruppen-, Therapie- und Funktionsräume sind ausreichend ausgestattet, die Außenanlagen und die Verkehrsflächen funktionell gestaltet.

5.1.4 betriebliche Organisation und haustechnische Versorgung

Die betriebliche Organisation und die haustechnische Versorgung werden gewährleistet.

5.1.5 Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen

Die Qualitätssicherung erfolgt intern durch regelmäßige Qualitätskonferenzen (Mitarbeiter/Innen und Heimleitung). Anhand eines „Qualitätshandbuches“ werden erarbeitete Kernprozesse und die damit verbundenen Leistungen und Aufgaben regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet.

5.2 Prozessqualität

5.2.1 Feststellen des individuellen Hilfebedarfes

Unter Berücksichtigung des Kostenanerkenntnisses, ggfs. vorliegender Befunde und Gutachten sowie eigenen Feststellungen der Einrichtung durch

  • Aufnahmeuntersuchung und -gespräch
  • Anamnese
  • Logopädische Diagnostik
  • Psychodiagnostik
  • Motodiagnostik
  • Entwicklungs- und Förderdiagnostik
  • Verhaltensbeobachtungen (Spiel, Wahrnehmung, kognitive Entwicklung).
    wird der individuelle Hilfebedarf zeitnah nach der Aufnahme in der Einrichtung festgestellt. Diese Leistungen werden in interdisziplinärer Zusammenarbeit von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Fachrichtungen erbracht.

5.2.2 Hilfeplan

Auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen, der vorliegenden Gutachten und Befunde formuliert der Sprachheilkindergarten für jedes Kind einen Gesamtförder- und –behandlungsplan.
Der Hilfeplan enthält mindesten Aussagen zu

  • den anzustrebenden Förderzielen,
  • den bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.3) anzustrebenden Teilzielen,
  • Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)

5.2.3 Fortschreibung des Hilfeplans

Spätestens alle 6 Monate beginnend mit der Aufnahme sind für jedes Kind der Hilfeplan und die daraus resultierenden Wochen- und Monatspläne kontinuierlich fortzuschreiben.
Die Fortschreibung hat mindestens Aussagen zu enthalten

  • ob und inwieweit die in der Ziffer 5.2.2 aus Anlass der Aufnahme bzw. der letzten Fortschreibung formulierten Ziele erreicht wurden
  • zu den bis zur nächsten Fortschreibung anzustrebenden Teilzielen
  • zu Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)

5.2.4 Hilfedokumentation

Die Feststellungen zum individuellen Hilfebedarf (Ziffer 5.2.1), der Hilfeplan aus Anlass der Aufnahme (Ziffer 5.2.2), die Fortschreibung des Hilfeplans (Ziffer 5.2.3) und die Durchführung der darin aufgeführten täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich angebotenen Fördermaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist für die Dauer des Aufenthalts und 5 Jahre nach der Entlassung von der Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren.

5.2.5 Abschlussbericht

Bei der Entlassung aus der Einrichtung wird ein Bericht erstellt, der zumindest Aussagen über die Entwicklung des Kindes auf Grund der durchgeführten Maßnahmen und über den weiteren Hilfebedarf enthält. Dieser Abschlussbericht wird dem Träger der Sozialhilfe zugeleitet.

5.2.6 Durchführung kontinuierlicher Fortbildung des Personals, Supervision;

Die Konzipierung und Durchführung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung wird sichergestellt. Bei bedarf wird Supervision angeboten.

5.2.7 Weiterentwicklung der Konzeption

Die Konzeption wird regelmäßig überprüft, den veränderten Gegebenheiten angepasst und bedarfsgerecht fortgeschrieben.

5.3 Ergebnisqualität

Die Ergebnisse der Leistungen werden anhand der angestrebten Ziele in regelmäßigen Abständen überprüft und analysiert; sie fließen in die Weiterentwicklung des Leistungsangebotes ein.

 

B. Prüfungsvereinbarung

1. Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit

1.1. Die Leistungserbringung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken.

1.2. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

2. Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen

2.1. Grundsatz
Die Parteien sind sich einig, dass die kontinuierliche Einhaltung der vereinbarten Qualität der Sicherung bedarf.

2.2. Maßstab
Maßstab für die Qualitätssicherung der Leistungen ist die Einhaltung der den §§ 12 und 17 Abs.3 FFV LRV zugrunde liegenden Regelungen der Leistungsvereinbarung (Teil A dieser Vereinbarung).

3. Grundsätze und Maßstäbe für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen

3.1. Grundsatz
Die Parteien sind sich einig, dass es Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bedarf.

3.2. Maßstab
Wegen der Maßstäbe für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 76 Abs.3 S.1, SGB XII wird Bezug genommen auf die
§§ 17, 18 FFV LRV.

C. Vorbehalt

Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht Einigkeit darüber, dass diese Leistungs- und Prüfungsvereinbarung an die Abstimmungsergebnisse und Vereinbarungen, die sich aus der FFV LRV, der FFV LRV z. V. sowie aus den Beschlüssen, Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission ergeben, angepasst wird.

D. Inkraftreten

Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2008 in Kraft.

Hildesheim, den 09.2008 …………, den 09.2008

 

Für das Niedersächsische Landesamt Für den Leistungserbringer
für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt -

Im Auftrage