Leistungsvereinbarung: Sonderkindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung

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Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
gemäß § 75 Abs. 3, § 76 SGB XII

 


zwischen der


Stiftung Katholische Kinder- u. Jugendhilfe
im Bistum Hildesheim
Moritzberger Weg 1
in 31139 Hildesheim

 

Rechtsform: Kirchliche Stiftung privaten Rechts
Spitzenverband: Caritasverband
für die Diözese Hildesheim e.V.
Moritzberger Weg 1 in 31139 Hildesheim

- Leistungserbringer -

 

und dem

 

Land Niedersachsen
als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
vertreten durch das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt -
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim

- Leistungsträger -

 

 

für die Leistung: „Sonderkindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung“
(L-Typ-Nr. 1.1.1.3

in der Einrichtung: „St. Bonifatius“; Georg-Böhm-Str. 18 in 21337 Lüneburg.

 

 

Leistungsvereinbarung

1 Betriebsnotwendige Anlagen

1.1 Betriebsstätten

Der Sonderkindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung befindet sich mit 8 Plätzen (= 1 Gruppe) im 4- geschossigen Gebäude „Georg-Böhm-Str. 18“ in 21337 Lüneburg.
Von der Gesamtfläche des Gebäudes nutzen der Sonderkindergarten für hörbehinderte Kinder und der dort ebenfalls untergebrachte Sprachheilkindergarten über alle Geschosse einen Teilbereich mit einer Fläche von ins. 704,18 qm;
davon sind 68,10 qm dem Sonderkindergarten für hörbehinderte Kinder direkt zuordenbar und 194,41 qm stehen sowohl dem Sonderkindergarten für hörbehinderte Kinder als auch dem Sprachheilkindergarten zur Verfügung.

Grundriss- und Lageplan der für den Betrieb genutzten Gebäude, Nutz- und Freiflächen sind als Anlage beigefügt.

Eigentümer des Gebäudes „Georg-Böhm-Str. 18“ in Lüneburg ist der Anbieter. Neben dem Leistungsangebot nach SGB XII sind in diesem Gebäude auch Bereiche der Erziehungshilfe gemäß SGB VIII untergebracht.

1.2 Platzkapazität

8 Plätze

2. Personenkreis

2.1 Beschreibung des Personenkreises

Im Sonderkindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Hörbehinderung im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 1, Nr.5 der VO nach § 60 SGB XII sowie des § 2 SGB IX aufgenommen, die in der Regel das vierte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind und die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedürfnisse haben.
Eine Aufnahme ist schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres möglich, wenn nur dadurch gewährleistet ist, dass das Kind rechtzeitig und ausreichend die in den frühen Jahren der neuronalen Reifung erforderlichen Reize erhält, die zur Anbahnung und Entwicklung von Höraufmerksamkeit und lautsprachlichem Kommunikationsbewusstsein führen.

2.2 Aufnahme/Ausschlusskriterien

Voraussetzung für die Aufnahme ist die gemeinsame Feststellung des Förderbedarfes in einem Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung durch den Träger der Sozialhilfe und dem/der Vertragsarzt/ärztin des Kindes, der/die es regelmäßig betreut.

2.3 Aufnahmeverpflichtung

Unter Beachtung des Grundsatzes der orts- und familiennahen Versorgung werden vorrangig in der Stadt und im Landkreis Lüneburg wohnende Kinder aufgenommen.
Das Wahlrecht der Anspruchsberechtigten nach § 9 Abs.2 und 3 SGB XII bleibt unberührt. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich zur Aufnahme i.S.d. Protokollnotiz Nr. 2 zu § 8 LRV.

3. Ziel, Art und Inhalt der Leistung

3.1 Ziel der Leistung

Der Sonderkindergarten hat die Aufgabe, Kindern mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Hörbehinderung entsprechend ihres individuellen Hilfebedarfs zu fördern. Er umfasst Eingliederung, Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie und Betreuung. Begleitende Angebote unterstützen das Kind in der Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit und sind unabhängig von der Frage der Kostenträgerschaft integraler Bestandteil des Konzeptes.
Der Sonderkindergarten geht von der Förderungs- und Bildungsfähigkeit aller Kinder aus. Die Angebote werden so organisiert und strukturiert, dass jedem Kind ein Leben nach seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten in sozialer Gemeinschaft möglich wird (Selbstverwirklichung in sozialer Integration).
Der Sonderkindergarten hat einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag.

3.2 Art der Leistung

Der Sonderkindergarten ist eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII zur Erziehung, Förderung, Bildung, Therapie und Betreuung von Kindern mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Hörbehinderung.
Die Fördermaßnahmen werden als heilpädagogische Leistungen und medizinisch/therapeutische Leistungen als Komplexleistung nach § 30 SGB IX i. V. § 26 SGB IX und nach § 32 SGB V 2 erbracht.

2 Zwischen dem Land Niedersachsen, den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und den Verbänden der LAG-FW besteht eine Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinische Therapien in Sprachheilkindergärten. Eingeschlossen in diese Vereinbarung sind auch Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung.

3.3 Inhalt der Leistung

3.3.0 allgemeiner Teil

Die Leistungen des Sonderkindergartens wie z. B. Erziehung, Bildung, Förderung, Therapie, Betreuung und Pflege sind unabhängig von der Kostenträgerschaft als ganzheitliches Angebot zu verstehen. Sie bedienen sich der Methoden und Konzepte aus heilpädagogischen, therapeutischen und pflegerischen Disziplinen im Rahmen eines ganzheitlichen Angebotes. Die ganzheitliche Sicht erfordert interdisziplinäres Arbeiten der Mitarbeiter/Innen; dies gilt auch für Leistungen Dritter.

3.3.1 direkte Leistungen

Im Zentrum des ganzheitlichen Lernangebotes steht das jeweilige Kind mit einer Hörbehinderung.
Aufgrund der Verschiedenheit des Behinderungsbildes benötigen diese Kinder im Rahmen der Gruppenarbeit eine individuell gewichtete Förderung. Ausgangspunkt jeder Förderung ist die Eigenaktivität des Kindes. Das pädagogische und therapeutische Angebot richtet sich aus an förderdiagnostisch orientierten Planungen.

3.3.2 indirekte Leistungen

Erstellung und Fortschreibung der Konzeption

  • Entwicklungs- und Verlaufsdiagnostik
  • Fallbesprechungen
  • Eingliederungpläne (Förder- und Entwicklungspläne), Berichtswesen
  • Vor- und Nachbereitung und Dokumentation von Fördermaßnahmen und Projekten
  • Auswahl, Beschaffung und Pflege von Material
  • Unterstützung bei der Anwendung von Hilfsmitteln
  • Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten
  • Zusammenarbeit z. B. mit Frühförderstellen, Krippen, Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten, Pflegediensten, Behörden und Therapeuten
  • Dienstbesprechungen
  • Vorbereitung von Veranstaltungen
  • Fortbildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Teilnahme am regionalen Konzept

3.3.3 Sachleistungen

  • Leitung und Verwaltung
  • Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen
  • Mittagessen und Getränke
  • Wirtschaftsdienste
  • Fahrdienst

4. Umfang der Leistung

Im Sonderkindergarten erhalten die Kinder an fünf Tagen in der Woche eine direkte Betreuung und Förderung von insgesamt mindestens 30 Stunden.

Die Einrichtung schließt für maximal 30 Betreuungstage im Kalenderjahr.

5. Qualität der Leistung

5.1 Strukturqualität

5.1.1 Konzeption

Eine Konzeption ist für die Einrichtung vorhanden.

5.1.2 Personelle Ausstattung

Für Betreuung wird mindestens das erforderliche Personal mit folgenden Personalschlüsseln vorgehalten:

Fachkräfte: 1,50 : 8
Sprachtherapeuten*: 0,54 : 8

(* =s. Rahmenvereinbarung über Abgrenzung und Kostenteilung bei teilstationärer Sprachheilbehandlung)

 

Die Fachkräfte sind folgendermaßen qualifiziert:

  • Heilerziehungspfleger/in,
  • Erzieher/in,

Fachschüler, Praktikanten, ZDLer, FSJlern werden fachgerecht angeleitet.
Neue MitarbeiterInnen werden qualifiziert eingearbeitet.

Über die Notwendigkeit des Gruppen übergreifenden Dienstes besteht Einvernehmen.

 

5.1.3 sächliche Ausstattung

Die Gruppen-, Therapie- und Funktionsräume sind ausreichend ausgestattet, die Außenanlagen und die Verkehrsflächen funktionell gestaltet.

5.1.4 betriebliche Organisation und haustechnische Versorgung

Die betriebliche Organisation und die haustechnische Versorgung werden gewährleistet.

5.1.5 Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen

Die Qualitätssicherung erfolgt intern durch regelmäßige Qualitätskonferenzen (Mitarbeiter/Innen und Heimleitung). Anhand eines „Qualitätshandbuches“ werden erarbeitete Kernprozesse und diem damit verbundenen Leistungen und Aufgaben regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet.

5.2 Prozessqualität

5.2.1 Feststellen des individuellen Hilfebedarfes

Unter Berücksichtigung des Kostenanerkenntnisses, ggfs. vorliegender Befunde und Gutachten sowie eigenen Feststellungen der Einrichtung durch

  • Aufnahmegespräch
  • Anamnese
  • Entwicklungs- und Förderdiagnostik

wird der individuelle Hilfebedarf zeitnah nach der Aufnahme in der Einrichtung festgestellt.
Diese Leistungen werden in interdisziplinärer Zusammenarbeit von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Fachrichtungen erbracht.

5.2.2 Hilfeplan

Aufgrund der durchgeführten eigenen Erhebungen, der vorliegenden Gutachten und Befunde formuliert der Sonderkindergarten für jedes Kind einen Gesamtförder- und behandlungsplan, der regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird.

Der Hilfeplan enthält mindestens Aussagen zu

  • den anzustrebenden Förderzielen,
  • den bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.3) anzustrebenden Teilzielen,
  • Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)

5.2.3 Fortschreibung des Hilfeplans

Spätestens alle 6 Monate beginnend mit der Aufnahme sind für jedes Kind der Hilfeplan und die daraus resultierenden Wochen- und Monatspläne kontinuierlich fortzuschreiben.
Die Fortschreibung hat mindestens Aussagen zu enthalten

  • ob und inwieweit die in Ziffer 5.2.2 aus Anlass der Aufnahme bzw. der letzten Fortschreibung formulierten Ziele erreicht wurden
  • zu den bis zur nächsten Fortschreibung anzustrebenden Teilzielen
  • zu Empfehlungen über die täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von der Einrichtung angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1)

5.2.4 Hilfedokumentation

Die Feststellungen zum individuellen Hilfebedarf (Ziffer 5.2.1), der Hilfeplan aus Anlass der Aufnahme (Ziffer 5.2.2), die Fortschreibung des Hilfeplans (Ziffer 5.2.3) und die Durchführung der darin aufgeführten täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich angebotenen Fördermaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist für die Dauer des Aufenthalts und 5 Jahre nach der Entlassung von der Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren.

5.2.5 Abschlussbericht

Bei der Entlassung aus der Einrichtung wird ein Bericht erstellt, der zumindest Aussagen enthält über

  • über die Entwicklung des Kindes auf Grund der durchgeführten Maßnahmen und
  • über den weiteren Hilfebedarf.
    Der Abschlussbericht wird dem Träger der Sozialhilfe zugeleitet.

5.2.6 Durchführung kontinuierlicher Fortbildung des Personals, Supervision;

Die Konzipierung und Durchführung bedarfsgerechter Fort- und Weiterbildung wird sichergestellt. Bei bedarf wird Supervision angeboten.

5.2.7 Weiterentwicklung der Konzeption

Die Konzeption wird regelmäßig überprüft, den veränderten Gegebenheiten angepasst und bedarfsgerecht fortgeschrieben.

5.3 Ergebnisqualität

Die Ergebnisse der Leistungen werden anhand der angestrebten Ziele in regelmäßigen Abständen überprüft und analysiert; sie fließen in die Weiternetwicklung des Leistungsangebotes ein.

 

B. Prüfungsvereinbarung

1. Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit

1.1. Die Leistungserbringung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken.

1.2. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

2. Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen

2.1. Grundsatz
Die Parteien sind sich einig, dass die kontinuierliche Einhaltung der vereinbarten Qualität der Sicherung bedarf.

2.2. Maßstab
Maßstab für die Qualitätssicherung der Leistungen ist die Einhaltung der den §§ 12 und 17 Abs.3 FFV LRV zugrunde liegenden Regelungen der Leistungsvereinbarung (Teil A dieser Vereinbarung).

3. Grundsätze und Maßstäbe für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen

3.1. Grundsatz

Die Parteien sind sich einig, dass es Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bedarf.

3.2. Maßstab
Wegen der Maßstäbe für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 76 Abs.3 S.1, SGB XII wird Bezug genommen auf die
§§ 17, 18 FFV LRV.

C. Vorbehalt

Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht Einigkeit darüber, dass diese Leistungs- und Prüfungsvereinbarung an die Abstimmungsergebnisse und Vereinbarungen, die sich aus der FFV LRV, der FFV LRV z. V. sowie aus den Beschlüssen, Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission ergeben, angepasst wird.

D. Inkraftreten

Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2008 in Kraft.

Hildesheim, den 09.2008 …………, den 09.2008

Für das Niedersächsische Landesamt Für den Leistungserbringer
für Soziales, Jugend und Familie
- Landessozialamt -

Im Auftrage