Leistungsbeschreibung ambulante Dienste
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1. Kurzbeschreibung ambulante Hilfe
1.1 Art der Hilfe
Ambulante Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche unter Einbezug von Eltern und ggf. Angehörigen in Lebenssituationen mit dem Bedarf an Hilfen zur Erziehung.
1.2 Rechtsgrundlage
Erbringung von ambulanten Einzelfallhilfen nach den §§ 30, 31,35 und 41 SGB VIII. Die Partner der Vereinbarung orientieren sich an der Generalvereinbarung des Landes Niedersachsen zur Erziehungshilfe nach § 8a SGB VIII.
1.3 Räumlichkeiten
Büro und Besprechungsraum befinden sich am Standort Georg-Böhm-Str. 18, 21337 Lüneburg. Es stehen weitere Räumlichkeiten zur Verfügung, die vom ambulanten Bereich genutzt werden können.
2. Personenkreis
Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche bzw. junge Erwachsene aus die Stadt und dem Landkreis Lüneburg sowie angrenzender Landkreis, die einer individuellen Unterstützung die-Uhr-Betreuung.
Leistungen nach § 30 SGB VIII sind ambulante Betreuungen von Kindern und Jugendlichen
die in der Regel durch ein instabiles Herkunftsumfeld, traumatische Erlebnisse und Verletzungen bzw. durch Gewalterfahrungen und den daraus resultierenden Verhaltensweisen geprägt sind. Darüber hinaus haben sie häufig Schulschwierigkeiten und sind verhaltensauffällig.
Leistungen nach § 31 SGB VIII sind ambulante sozialpädagogische Hilfen für Familien mit dem Bedarf an Hilfen zur Erziehung. Konkret geht es dabei um die Stärkung von Erziehungskompetenzen der Eltern u.a. in kritischen Lebenssituationen, z.B. bei Trennung und Scheidung.
3. Ziel, Art und Inhalt der Leistung
3.2 Ziel der Leistungen
Grundsätzlich wird die Förderung einer altersangemessenen Selbstreflexion angestrebt. Da besonders Kinder und Jugendliche von den Bedingungen des sozialen Umfeldes abhängig sind, wird das System der Familie sowie weitere Bezugspersonen berücksichtigt. Die Ziele werden auf der Grundlage des jeweiligen Hilfeplangespräches konkretisiert, beispielsweise Ziele nach § 30 SGB VIII:
- Erarbeitung sozialer und lebenspraktischer Kompetenzen
- Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven
- Aufbau und Unterstützung von langfristig hilfreichen sozialen Kontakten
- Auseinandersetzung mit der eigenen Biographie und daraus resultierenden Konsequenzen
- für die Entwicklung von Perspektiven und Maßnahmen
- Unterstützung hinsichtlich beruflicher Perspektiven: Berufsorientierung, -findung
- und -ausbildung oder Alternativen
- Erlernen spezieller Fertigkeiten, z.B. Umgang mit Behörden
- Aufbau angemessener Lernstrategien
- Erlernen einer konstruktiven und kreativen Freizeitgestaltung
- Neustrukturierung des Alltages eines Jugendlichen
- Kompetenz entwickeln zur Inanspruchnahme von Hilfs- und Fördermaßnahmen
- (z.B. Psychotherapie, Suchtberatung, Schuldnerberatung)
- Ziele nach § 31 SGB VIII:
- Förderung des familiären Umfeldes und seiner Erziehungsbedingungen
- Aufbau einer Erziehungskompetenz bei der Schulförderung der Kinder
- Unterstützung des konstruktiven Freizeitverhaltens ihrer Kinder
- Sensibilisierung für die Notwendigkeit einer Tagesstruktur für ihre Kinder
- Sensibilisierung entwickeln zur Inanspruchnahme von Hilfs- und Fördermaßnahmen
- (z.B. Psychotherapie, Familienberatung, relevante Beratungsstellen)
- Überwindung von Störungen und Entwicklungsdefiziten
- Mobilisierung von persönlichen Ressourcen
3.2 Art der Leistungen
Die methodischen Grundlagen orientieren sich an lebensweltorientierten, lerntheoretischen und systemischen Ansätzen. Dabei wird die Gesamtheit der Persönlichkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen in den Blick genommen. Gemäß der Abstimmung im Hilfeplan-Verfahren werden spezielle Ziele und Leistungen akzentuiert.
Die ambulanten Leistungen werden sowohl nach § 30 SGB VIII als auch nach § 31
SGB VIII in 4 Phasen gegliedert:
Phase 1: Problemsichtung
- Erstgespräch mit dem Jugendamt
- Erstkontakt mit dem Klienten
- Ermittlung der persönlichen Ressourcen
Phase 2: Klärung der individuellen Situation und Entscheidung über die konkreten Hilfen
- Genauere Abklärung des Bedarfs an Erziehungshilfe
- Erstellung des ersten Hilfeplanes
- Konkretisierung der pädagogischen Ziele unter Berücksichtigung von persönlichen Ressourcen
- Entscheidung über den Hilfebeginn
Phase 3: Umsetzung der Hilfe
- Ressourcenorientiertes Arbeiten
- Förderung sozialer Kompetenzen sowie kognitiver und emotionaler Fähigkeiten
- Einbezug der Lebenswelten
- Gespräche mit Bezugspersonen
Phase 4: Beendigung der Hilfe
- Bewertung der pädagogischen Arbeit
- Ermittlung einer weiteren Perspektive
- Vermittlung weiterer Hilfsangebote außerhalb der Jugendhilfe
- Beendigung oder Veränderung der Maßnahme
- Abschluss-Hilfeplangespräch
3.3. Inhalt der Leistungen
3.3.1 Allgemeiner Teil
Kinder und Jugendlichen sind hinsichtlich ihrer Ziele von Motiven geleitet. Die Hilfe zur Entwicklung ist demnach ein Prozess, bei dem Änderungen des Verhaltens in erster Linie über Veränderungen des Selbst- und Fremd-Erlebens erfolgen. Dies setzt u.a. voraus, dass zwischen dem Pädagogen und dem Kind bzw. Jugendlichen eine vertrauensvolle Beziehung entsteht.
3.3.2 Direkte Leistungen
Die Fachleistungsstunden beziehen sich auf folgende direkt abrechenbare und einzelfallbezogene Leistungen:
- alle Kontakte mit dem Kind bzw. dem Jugendlichen
- Kontakte mit Eltern, Freunden, Angehörigen und anderen wichtigen Bezugspersonen sowie Ämtern
- Hilfeplangespräche nach § 36 SGB VIII einschließlich der dafür notwendigen Fahrzeiten
- Einzelfallbezogene Wegezeiten
- Leistungen, die sich aus § 8a SGB VIII ergeben, z.B. Aufstellung und Überprüfung des Schutzplanes und Diagnostik
3.3.3 Indirekte Leistungen
Um die Arbeit fachlich fundiert durchführen zu können, sind folgende indirekte Leistungen
sinnvoll:
- Supervision und Fortbildung
- Teamberatung, Fallbesprechung
- Berichte, Dokumentation, Vor- und Nachbereitung
- Kooperation mit anderen Institutionen
- Verwaltungstätigkeiten
- Leistungen, die sich auch aus § 8a SGB VIII ergeben, z.B. Risikoeinschätzung, Inanspruchnahme von Beratung, insbesondere bei einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung
4. Qualität der Leistungen
4.1 Personelle Ausstattung
Die Fachleistungsstunden werden von folgenden Fachkräften durchgeführt:
- Erzieher oder gleichwertiger Abschluss AVR Vb
- Diplom-Sozialpädagogen oder ähnlich ausgebildete Fachkräfte (z.B. Diplom-Heilpädagogen) AVR IVb
- Diplom (FH) bzw. Bachelor-Abschlüsse AVR IVb
- Diplom-Psychologen oder Psychologen mit Master-Abschluss AVR II Anteile für Leitung und Verwaltung
- Bereichsleitung 1 : 12 AVR III
- Verwaltung 1 : 25 AVR VIb
4.2 Räumliche und sächliche Ausstattung
Die Räume sind mit einer zeitgemäßen Bürotechnik, einer modernen Telefonanlage und EDV ausgestattet. Dienstliche Fahrten werden sichergestellt durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Nutzung eines Dienst-Pkws oder privater Fahrzeuge.
4.3 Dokumentation
Quantitativ
Der für die Fachleistung zuständige Mitarbeiter führt einen Nachweis über die durchgeführten
Fachleistungsstunden. Er soll einen Überblick über die quantitativ stattgefundenen Hilfeleistungen erlauben. Dieser Stundennachweis wird dem Kostenträger zur Verfügung gestellt.
Qualitativ
Vor dem Hintergrund der Hilfeplanziele wird die Entwicklung des Kindes, des Jugendlichen oder der Familie zeitnah und systematisch dokumentiert. Dies geschieht auf der Grundlage der oben genannten Ansätze und wird regelmäßig reflektiert. Die Inhalte fließen in den Hilfeplan-Prozess ein.
5. Finanzierung
Abgerechnet wird jede direkte Fachleistungsstunde gemäß 3.3.2. Das Entgelt für eine Fachleistungsstunde wird für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und liegt dieser Leistungsbeschreibung auf einem gesonderten Entgeltblatt bei.
6. Auftragsdauer und -umfang
Die Dauer der Betreuung sowie der Stundenumfang werden im Hilfeplanverfahren vereinbart und schriftlich bestätigt.
Die Leistungen werden i.d.R an Werktagen von montags bis freitags durchgeführt.
und Qualitätsprüfungen bedarf.
3.2. Maßstab
Wegen der Maßstäbe für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 76 Abs.3 S.1, SGB XII wird Bezug genommen auf die
§§ 17, 18 FFV LRV.
